DIE GESETZE

Die Gesetze

Ca. 70 % der privaten Abwasserleitungen sind undicht.

Neben den vielen Verstopfungen von Abflussleitungen, die oft zu unangenehmen Überschwemmungen im Wohnbereich führen, sind in Nordrhein-Westfalen nach Untersuchungen des IKT (Institut für unterirdische Infrastruktur) ca. 70 % der privaten Abwasserleitungen undicht. Dadurch wird einerseits das Grundwasser verschmutzt und andererseits werden bei infiltrierendem Grundwasser die Kläranlagen zusätzlich belastet.

Eine Überprüfung der Entwässerungsleitungen in regelmäßigen Abständen rechtfertigt sich aus zwei Gründen:
  • Vorsorge gegen Wurzeleinwuchs/Verstopfungen und
  • rechtliche Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der Grundstücksentwässerung
Meistens kommt es infolge von Undichtigkeiten zu Wurzeleinwüchsen, was den Abfluss des Wassers verhindert und einen Rückstau des Abwassers bis in die Wohnräume mit seinen gesamten Konsequenzen zur Folge hat.
Neben dem Eigeninteresse an einer Schadenprävention ist die Dichtheit der Abwasseranlagen vom Grundstückseigentümer zu besorgen und nachzuweisen.

Um die Überprüfung und Sanierung der privaten Leitungen durchzusetzen, wurden in den Ländern entsprechende Gesetze erlassen. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 60 und § 61 verpflichtet alle Grundstückseigentümer, innerhalb von Wasserschutzgebieten die Abwasserleitungen auf ihren Grundstücken (oder bis zum Stadtkanal) einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Fristen für die Prüfung richten sich nach dem Baujahr der Abwasserleitungen. Große Schäden an Abwasserleitungen sind kurzfristig und mittelgroße Schäden in einem Zeitraum von 10 Jahren zu sanieren.

Eine vorzeitige Zustands- und Funktionsprüfung muss seitens der Gemeinde gefordert werden, wenn sich das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet und die Grundstücksentwässerung für häusliches Abwasser vor dem 01.01.1965 errichtet wurde, oder wenn die Errichtung der Grundstücksentwässerung bei industriellem bzw. gewerblichem Abwasser vor dem 01.01.1990 erfolgt ist. Ansonsten gilt in Wasserschutzgebieten die Frist zum 31.12.2020.

Bestehende Hausanschlussleitungen sind generell bei Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage einer Zustands- und Funktionsprüfung zu unterziehen.

Weitere Informationen zum Thema Zustands- und Funktionsprüfung erhalten Sie vom
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